Vorsitzender& Vorsitzender KHV Lauenburg |
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Björn Strey Schönbergerstr. 8 23909 Ratzeburg Tel. 04541-898434 Fax 04541-806112 Kontaktaufnahme |
Kassenwart |
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Gernot Gurkasch Wischhof 4a 24250 Löptin Tel. 04302-964728 Mobil 0176 – 3495 2429 Fax 03212-1355056 Kontaktaufnahme |
SpK-Vorsitzende & MännerwartSpielleitende Stelle Männer |
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Stephanie Deinhard Westpreußenstr. 2B 22941 Bargteheide Mobil 0163-4712081 Kontaktaufnahme |
Jugendwart |
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Oliver Gahl |
Satzung der HG Lauenburg / Stormarn e. V. im Handball-Verband Schleswig-Holstein e. V. § 10 Vorstand (V) |
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(1) Der bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähige V setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der SpK, dem Vorstand Finanzen und dem Jugendwart zusammen. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Vorsitzende der SpK und der Vorstand Finanzen. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der HG berechtigt. (3) Der V nimmt die Aufgaben der HG wahr, soweit diese nicht ausdrücklich dem Verbandstag, dem EV oder einem anderen Organ der HG vorbehalten sind. Der V leitet die Geschäfte der HG und führt die satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandstages und des EV aus. (4) Dem V sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) die Beaufsichtigung der Geschäftsstelle b) die Verleihung von Ehrennadeln. (5) Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertritt die HG bei den übergeordneten Verbänden. (6) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse sowie sonstige Mitarbeiter bei grober Verletzung der Interessen der HG oder aus anderen wichtigen Gründen von ihrer Amtstätigkeit zu entbinden und die Einleitung von Rechtsverfahren gegen sie zu beantragen. Vom Verbandstag oder Jugendtag gewählte Mitarbeiter können – unabhängig von ihrer Funktion – nur durch einen Verbandstag bzw. Jugendtag abgewählt oder zwischenzeitlich auf Antrag des Vorstandes von der Rechtsinstanz abberufen werden. (7) Für die zwischen zwei Verbandstagen ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes und sonstigen Mitarbeiter kann der V kommissarische Ernennungen vornehmen. (8) Der V kann die Beschlüsse der Kommissionen und Ausschüsse außer Kraft setzen, zur erneuten Beratung und Entscheidung einmalig zurückverweisen und dann in der Sache neu entscheiden. (9) Der V soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten. |