Vorstand

Vorsitzender

& Vorsitzender KHV Lauenburg

Björn Strey
Schönbergerstr. 8
23909 Ratzeburg
Tel. 04541-898434
Fax 04541-806112
Kontaktaufnahme

Kassenwart

Gernot Gurkasch
Wischhof 4a
24250 Löptin
Tel. 04302-964728
Mobil 0176 – 3495 2429
Fax 03212-1355056
Kontaktaufnahme

SpK-Vorsitzende & Männerwart

Spielleitende Stelle Männer

Stephanie Deinhard
Westpreußenstr. 2B
22941 Bargteheide
Mobil 0163-4712081 Kontaktaufnahme

Jugendwart

Oliver Gahl
Feldbäckerei 1 a
23879 Mölln
Tel. 04542-6655
Mobil 0160-97993435 Kontaktaufnahme

Kontaktieren Sie unseren Vorstand

Satzung der
HG Lauenburg / Stormarn e. V.
im Handball-Verband Schleswig-Holstein e. V.
§ 10 Vorstand (V)
(1) Der bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähige
V setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der SpK, dem
Vorstand Finanzen und dem Jugendwart zusammen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Vorsitzende der SpK und der Vorstand Finanzen. Jeweils zwei von ihnen sind
gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der
HG berechtigt.
(3) Der V nimmt die Aufgaben der HG wahr, soweit diese nicht ausdrücklich dem Verbandstag, dem EV oder einem anderen Organ der HG
vorbehalten sind. Der V leitet die Geschäfte der HG und führt die satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandstages und des EV aus.
(4) Dem V sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Beaufsichtigung der Geschäftsstelle
b) die Verleihung von Ehrennadeln.
(5) Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis obliegt dem Vorsitzenden.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertritt die HG bei den übergeordneten Verbänden.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse sowie sonstige Mitarbeiter bei grober Verletzung der Interessen der HG oder aus anderen wichtigen Gründen von ihrer Amtstätigkeit zu entbinden und die Einleitung von Rechtsverfahren gegen sie
zu beantragen.
Vom Verbandstag oder Jugendtag gewählte Mitarbeiter können – unabhängig von ihrer Funktion – nur durch einen Verbandstag bzw. Jugendtag abgewählt oder zwischenzeitlich auf Antrag des Vorstandes
von der Rechtsinstanz abberufen werden.
(7) Für die zwischen zwei Verbandstagen ausscheidenden Mitglieder des
Vorstandes und sonstigen Mitarbeiter kann der V kommissarische Ernennungen vornehmen.
(8) Der V kann die Beschlüsse der Kommissionen und Ausschüsse außer
Kraft setzen, zur erneuten Beratung und Entscheidung einmalig zurückverweisen und dann in der Sache neu entscheiden.
(9) Der V soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten.